Nordrhein-Westfälischer Verein für deutsch-chinesischen Wirtschafts-und Handelsaustausch e.V.

 

Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Nordrhein-Westfälischer Verein für deutsch-chinesischen Wirtschafts- und Handelsaustausch", im Folgenden "Verein" genannt.Der Verein hat semen Sitz in Dortmund. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und soll nach Eintragung den Zusatz e.V. erhalten.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Ziele und Aufgaben

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklung von Geschäftsbeziehungen von kleinen und mittleren deutschen und chinesischen Unternehmen. Der Verein soll aktiv Kontakte in diesem Bereich fördern und unterstützen.Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung bei der Aufnahme und Pflege von Kontakten in beiden Ländern.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke 1m Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.1 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Dem Verein steht natürlich auch ein Anspruch auf Förderungsmaßnahmen zu, um den Verein aufrecht zu erhalten und den Verein in eigenen Dingen zu fördern. Der Verein nimmt auch Spenden entgegen. Eingehende Spenden werden, soweit sie nicht zweckgebunden sind, den allgemeinen Vereinsmitteln zugeführt.

§4 Zurverfügungstellung der Mittel

Sämtliche Mittel dürfen nur nach vorheriger Absprache mit dem Vorstand des Vereins verwendet werden.

§5 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede voll geschäftsfähige, natürliche oder jede juristische Person werden, die bereit ist, die satzungsgemäßen Ziele zu fördern.Juristische Personen entsenden jeweils emen Vertreter für die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft ist beitragsfrei. Dem Verein ist eine schriftliche Beitrittserklärung vorzulegen. Bei Personen, die dasl8. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss die schriftliche Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter/s beigefügt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss emes Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber. Eine Rückgewähr von Spenden, sonstigen Unterstützungsleistungen oder anteiligen Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Jedes Mitglied soll die Möglichkeit bekommen, sich über die Einnahmen und Ausgaben informieren zukönnen. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie den Verein und den Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit unterstützen. Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, die gegen diese Ziele des Vereins verstoßen.

§ 7 Einnahmen

Die Einnahmen sollen sich insbesondere zusammensetzen aus: . Privat- und Firmenspenden sowie Zuwendungen der öffentlichen Hand . Veranstaltungen, wie z.B. Vorträge und Treffen zur Kontaktförderung

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins: Die Mitgliederversammlung

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Gremium des Vereines. Minderstens einmal jährlich hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder wenn sie auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe der Gründe, beantragt wird. Mitgliederversammlungen sind unter Einhaltung emer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich und unter geichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung sind von einem Mitglied schriflich oder mündlich an den Vorsitzenden oder einen oder mehere andere Vostandsmitglieder zu stellen, und werden dann zu Beginn oder während der Mitgliederversammlung vorgebracht In der Mitgliederversammlung sind die anwesenden Mitglieder stimmberechtigt, jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Mitgliederversammlung hat u. a. folgende Aufgaben: a)Wahl der Vorstandsmitglieder b)Wahl von einem Kassenprüferc)Entgegennahme und Genehmigung von Jahresberichtes und Jahresrechung d)Entlastung des Vorstandese)Beratung/Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden geleitet.Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Änderungen des Vereinszweck.es oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereines bedürfen einer Mehrheit von mehr als drei Viertel der zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. Über den Ablauf einer jeden Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer, der vor jeder Versammlung gewählt wird, zu unterzeichnen ist.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.Weitere Vorstandsmitglieder oder Posten können benannt werden, Sie gelten aber nur bis zur Neuwahl des Vorstandes. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich. Für die Beschlussfassung gilt § 28 Abs.1 i.V.m.§ 32 BGB mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des ! .Vorsitzenden den Ausschlag gibt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1.oder 2.Vorsitzende,vertreten. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer vom zwei Jahren in offener Abstimmung gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand bestellt ist. Der 1.und 2.Vorsitzende, sowie der Kassenwart müssen das 18.Lebensjahr vollendet haben Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes übernehmen zunächst die übrigen Vorstandsmitglieder kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Schriftführer protokolliert und unterzeichnet die Beschlüsse der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung. Der Kassenwart verwaltet die Gelder des Vereins. Zahlungen leistet er nur im Auftrage des 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden.

§ 11 Kassenprüfer

Der/Die Kassenprüfer/Kassenprüferin hat die Aufgabe, Belege sowie deren ordnungsgemäße Buchung und die Mittelverwendung mindestens einmal jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr züberprüfen.Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.Der/Die Kassenprüfer/Kassenprüferin haben in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zuberichten. Die Wahl erfolgt für 2 Jahre.

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen an gemeinnüzige Zwecke gespendet. Über die genaue Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die letzte Mitgliederversammlung. Die entsprechenden Beschlüsse dürfen erst nach Anhörung der Finanzbehörde ausgeführt werden. Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 07. Juli 2016 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Dortmund, den 07. Juli 2016

 

Name Vorname Straße Wohnort Unterschrift